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Generationenmanagement

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Vollmachten und Verfügungen

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Vollmachten und Verfügungen

Vollmachten und Verfügungen

In einem Notfall kann es passieren, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden können, wie verfahren werden soll. Es ist sinnvoll, schon jetzt festzulegen, wer in einem solchen Fall für Sie sprechen darf und Ihren Willen durchsetzt. Dafür gibt es die Möglichkeiten verschiedener Vollmachten oder Verfügungen.  Alles auf einen Blick finden Sie in unserem "Das Alles-geregelt-Buch" in unserem Online--Shop.  

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung definieren Sie, welche medizinischen Maßnahmen bei konkret beschriebenen Krankheitszuständen gewünscht oder nicht gewünscht sind. Die Ergänzung der Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ist sinnvoll. Der Bevollmächtigte kann dann den in Ihrer Patientenverfügung erklärten Willen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal aktiv durchsetzen.

Sie können in der Patientenverfügung nur regeln, was gesetzlich erlaubt ist. Aktive Sterbehilfe oder die Tötung auf Ihr Verlangen ist
ausgeschlossen.

Eine Patientenverfügung können Sie zu jeder Zeit formlos widerrufen. Es ist empfehlenswert, dass Sie von Zeit zu Zeit mit einer erneuten Unterschrift dokumentieren, dass Sie Ihre Meinung nicht geändert haben. Zwingend vorgeschrieben ist das aber nicht.

Anregungen und Textbausteine für Ihre Patientenverfügung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie im Voraus fest, wen Sie sich im Falle des Falles als vom Gericht bestellten Betreuer wünschen. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung kann notwendig werden, wenn Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind und einen rechtlichen Vertreter benötigen. Sie können dabei auch inhaltliche Vorgaben machen, damit Ihre Wünsche respektiert werden. Sie legen zum Beispiel fest, ob Sie im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim wünschen. Der Betreuer hält sich an Gesetze und wird vom Gericht überwacht. Sie benötigen keine Betreuungsverfügung, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben.

Ein Muster-Formular für eine Betreuungsverfügung finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens damit, Ihre Interessen zu wahren und rechtsverbindlich für Sie zu handeln. Das können Sie für Einzelfälle regeln, aber auch für alle Sie betreffenden Angelegenheiten der Personensorge und der Vermögenssorge. Der Bevollmächtigte darf dann handeln, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können.

Sie können auch mehrere Personen, zum Beispiel Ihre Kinder, gleichberechtigt einsetzen. Diese sind dann aber nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Das kann bei Meinungsverschiedenheiten dazu führen, dass die gemeinsam Bevollmächtigten sich gegenseitig blockieren.

Durch eine Vorsorgevollmacht kann die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht und werden handlungsunfähig, kann das Amtsgericht einen Betreuer einsetzen.

Verwahren Sie die Vollmacht bei Ihren persönlichen Unterlagen. Informieren Sie die ausgewählte Person, im Vorsorgefall kann sie die Vollmacht dann holen und einsetzen. Wichtig zu wissen: Ihr Ehe-/Lebenspartner ist nicht automatisch Ihr gesetzlicher Vertreter. Auch das spricht für eine Vorsorgevollmacht.


Eine Bankvollmacht ist nötig, wenn Ihr Bevollmächtigter auch Ihre Bankgeschäfte erledigen soll. Dafür müssen Sie zusammen mit der bevollmächtigten Person zu Ihrer Bank oder Sparkasse, um dort ein bankeigenes Formular zu unterschreiben. Ihre Vorsorgevollmacht genügt dafür nicht.

Ein Muster-Formular für eine Vorsorgevollmacht finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Generalvollmacht

Mit dieser Form der Vollmacht wird eine einzige Person des Vertrauens mit allen Aufgaben betraut, die sonst auf die vorher genannten Verfügungen aufgeteilt sind.

Vermögensrechtliche sowie persönliche Einzelheiten sollten in dieser Generalvollmacht genauestens festgehalten werden. Es wird empfohlen, die Beratung und Beurkundung dieser Form der Vollmacht durch einen Notar/ Rechtsanwalt durchführen zu lassen.

Für eine Generalvollmacht, die sich nur auf die Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse Südholstein bezieht, halten wir unser eigenes Formular in unseren Filialen für Sie bereit.

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