Stiftungen
Viele Menschen wollen mit dem, was sie sich erarbeitet haben, nicht nur ihre Erben bedenken, sondern dauerhaft Gutes bewirken. Wir beraten und begleiten Sie bei der Entscheidung, ob eine Stiftung oder Stiftungsbeteiligung für Sie ein guter Weg ist.
Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Broschüre über die Stiftergemeinschaft der Sparkasse Südholstein, die Sie hier herunterladen können.
Gute Gründe für Ihr Engagement
Mit Ihrer Unterstützung können Sie die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen unterstützen.
Vermögen stiften, Zukunft gestalten
Werden Sie Mitglied der Stiftergemeinschaft und setzen Sie sich nachhaltig für das Gemeinwohl ein.
Mit der Stiftergemeinschaft in der Region wirken
Mit einer Unterstiftung können Sie individuell z. B. die Landschaftspflege unterstützen.
Zuwendungs- möglichkeiten und steuerliche Vorteile
Zustiftungen bieten auch die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Ihre Steuerbelastungen zu reduzieren.
Sparkasse Südholstein
Kieler Straße 1
24534 Neumünster
Telefon: 04321 408-1656 oder -2504
Fax: 04321 408-7000
E-Mail: service@spk-suedholstein.de
Web: www.spk-suedholstein.de
Bankverbindung für Zustiftungen und Spenden bei der Sparkasse Südholstein:
IBAN: DE54 2305 1030 0510 7533 95 BIC: NOLADE21SHO
Spendenportal
Helfen auch Sie mit, gemeinnützige Projekte zu unterstützen.
Die Stiftung der Sparkasse Südholstein.
Gut für Südholstein - als zusätzliche Säule des Engagements für die Region.
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Vermögensnachfolge
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Zuwendungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile
Spenden: Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.
Zustiftungen zu Lebzeiten: Ihre Unterstiftung, die steuerlich als Zustiftung zur bereits bestehenden nicht rechtsfähigen Stiftung „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Südholstein“geführt wird, erhöht das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei einer rechtsfähigen oder nicht rechtsfähigen Stiftung zu. Zusätzlich können Sie einen Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro (Ehegatten /Lebenspartner doppelt)
für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Vermögen im Rahmen des Sonderausgaben abzugsgeltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. Letztwillige Verfügung: Sie können Ihre Zuwendung an die Stiftergemeinschaft in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. Zustiftung durch Erben: Geerbtes Vermögen kann durch die Erben zugestiftet werden. Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlass der Erbschaftsteuer führen. Hierfür wird empfohlen, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen. |
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