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Generationenmanagement

Erben und Vererben

Rechliche Gundlagen

 

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Erben und Vererben

Rechliche Gundlagen

 

Erbschaftsrecht

Erbschaftsrecht

  • Je enger verwandt die Erben, desto geringer die Steuersätze und umso höher die Freibeträge.
  • Alle 10 Jahre schenken Sie innerhalb der Freibeträge steuerfrei.
  • Kleine Vermögen werden geringer belastet als hohe.
  • Grundvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden

Tipp:
Bei aller Freude am Schenken – achten Sie darauf, dass neben Ihrem Partner auch Sie selbst gut versorgt sind
.

Steuerklassen

Die Faustregel, dass enger verwandte Erben steuerlich weniger belastet werden, basiert auf folgenden Steuerklassen:

Steuerklasse I Ehegatten, leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel und Urenkel,Eingetragene Lebenspartner, Eltern und Großeltern (im Erbfall)
Steuerklasse II   Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen undNichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse III   Onkel und Tanten, Lebensgefährten, Freunde
 

In Abhängigkeit von der Steuerklasse gelten folgende Steuersätze:

Steuerpflichtiges Vermögen bis Euro Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %
Freibeträge

Es wird nur der Teil des Vermögens besteuert, der die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigt (Angaben in Euro):

Steuerklasse Personenkreis Allgemeiner Freibetrag Besonderer Versorgungs-Freibetrag (im Erbfall) Freibetrag für Hausrat (im Erbfall) Freibetrag für pers. Güter (im Erbfall)
I Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner 500.000 256.000 41.000 12.000
I Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder 400.000 10.300 bis 52.000 (nach Alter gestaffelt*) 41.000 12.000
I Kinder nicht verstorbener Kinder 200.000 entfällt 41.000 12.000
I Eltern und Großeltern (im Erbfall) 100.000 entfällt 41.000 12.000
II Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten   20.000 entfällt 12.000 12.000
III Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten 20.000 entfällt 12.000 12.000

*bis zum 27. Geburtstag

Für Bestattungskosten können pro Erbfall einmalig 10.300 Euro als Erbkostenfreibetrag abgezogen werden.

Schenkungen

Steuerfreiheit nutzen. Alle 10 Jahre sind Schenkungen innerhalb der allgemeinen Freibeträge steuerfrei. Beschenken Sie und Ihr Ehepartner Ihre Kinder und Enkelkinder aus eigenem statt aus gemeinsamem Vermögen, verdoppeln sich sogar die Freibeträge.

Freibeträge bei Schenkungen

500.000 Euro      Ehe- und eingetragene Lebenspartner
400.000 Euro      Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder
200.000 Euro      Kinder nicht verstorbener Kinder
20.000 Euro   Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten

 

Frist einhalten. Auch im Todesfall können (die vollen) Steuer-Freibeträge nur dann geltend gemacht werden, wenn seit der letzten Schenkung mindestens 10 Jahre verstrichen sind. Beginnen Sie daher frühzeitig Vermögen auf Ihre Nachkommen zu übertragen.
 

Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erbfolge

Der Staat geht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm am nächsten stehen. Der Ehepartner genießt dabei einen Sonderstatus.

  • Nachfahren erben vor Vorfahren
  • Enge Angehörige erben vor entfernten Verwandten
  • Der Ehepartner genießt einen Sonderstatus
  • Die Regelungen für Ehepartner gelten weitestgehend auch für eingetragene Lebenspartner

Wichtig:
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt jedoch nicht für etwaig bestehende Pflichtteilsansprüche.

Güterstand

Ist kein besonderer Güterstand vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft. Dem Ehepartner steht in jedem Fall der sogenannte Voraus zu. Hierunter fallen sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts, etwa die Wohnungseinrichtung und das gemeinsam genutzte Auto. Nicht jedoch Vermögenswerte, wie zum Beispiel Schmuck und Münz-Sammlungen.

Zusätzlich steht dem Ehepartner folgender Anteil zu:

Gesetzlicher Erbanteil bei Zugewinngemeinschaft (inkl. Zugewinnanteil)
 

Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/2
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 3/4
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 3/4 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- und väterlicherseits)
7/8 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- oder väterlicherseits)
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1

 

Ist per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehepartner folgenden Anteil:

Gesetzlicher Erbanteil bei Gütertrennung

Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) 1/2 bei einem Kind
1/3 bei zwei Kindern
1/4 bei drei und mehr Kindern
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) 1/2
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) 1/2 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- und väterlicherseits)
3/4 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- oder väterlicherseits)
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen 1/1

 

Die hier aufgezeigte Erbfolge ist keine abschließende Darstellung und dient nur der Orientierung.

Grundvermögen

Grundvermögen

Für Ehe-, eingetragene Lebenspartner und Kinder gilt: Selber nutzen ist günstiger als verkaufen. Ansonsten werden Immobilien bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit allen anderen Vermögenswerten gleichgesetzt.

  • Zu Wohnzwecken vermietete bebaute Grundstücke (Mehrfamilien-Häuser, Ein- und Zweifamilien-Häuser) werden mit 90% des Verkehrswertes angesetzt.
  • Sie erhalten Ihr Vermögen auf lange Sicht, wenn Sie Ihre Angehörigen einbeziehen
  • Die Erbschaftsteuer kann für Immobilien entfallen, wenn der überlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder die Kinder mindestens 10 Jahre lang darin wohnen

Grundbesitztümer inklusive Erbbaurechte.
Unter Grundvermögen versteht man alle Häuser und Grundbesitztümer, ganz gleich ob Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung oder unbebautes Grundstück. Auch Bauten auf fremdem Grund und Boden (Erbbaurechte) zählen dazu.

Steuerfreiheit für selbstgenutzte Immobilien.
Die Erbschaftsteuer entfällt für Immobilien, wenn der überlebende Ehepartner,  eingetragene Lebenspartner oder die Kinder mindestens 10 Jahre lang darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt darüber hinaus noch die Auflage, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.

Allerdings werden Immobilien, die nicht steuerbefreit vererbt werden, inzwischen zum Marktwert in die Berechnung des Erbes einbezogen und nicht wie vor 2009 mit 55 bis 60 Prozent des tatsächlichen Wertes.

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