Erbschaftsrecht
Tipp:
Bei aller Freude am Schenken – achten Sie darauf, dass neben Ihrem Partner auch Sie selbst gut versorgt sind.
Die Faustregel, dass enger verwandte Erben steuerlich weniger belastet werden, basiert auf folgenden Steuerklassen:
Steuerklasse I | Ehegatten, leibliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkel und Urenkel,Eingetragene Lebenspartner, Eltern und Großeltern (im Erbfall) |
Steuerklasse II | Eltern und Großeltern (bei Schenkungen), Geschwister, Neffen undNichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten |
Steuerklasse III | Onkel und Tanten, Lebensgefährten, Freunde |
In Abhängigkeit von der Steuerklasse gelten folgende Steuersätze:
Steuerpflichtiges Vermögen bis Euro | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 | 30 % | 43 % | 50 % |
Es wird nur der Teil des Vermögens besteuert, der die vom Staat gewährten Freibeträge übersteigt (Angaben in Euro):
Steuerklasse | Personenkreis | Allgemeiner Freibetrag | Besonderer Versorgungs-Freibetrag (im Erbfall) | Freibetrag für Hausrat (im Erbfall) | Freibetrag für pers. Güter (im Erbfall) |
I | Ehegatten, Eingetragene Lebenspartner | 500.000 | 256.000 | 41.000 | 12.000 |
I | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder | 400.000 | 10.300 bis 52.000 (nach Alter gestaffelt*) | 41.000 | 12.000 |
I | Kinder nicht verstorbener Kinder | 200.000 | entfällt | 41.000 | 12.000 |
I | Eltern und Großeltern (im Erbfall) | 100.000 | entfällt | 41.000 | 12.000 |
II | Eltern und Großeltern (im Schenkungsfall), Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten | 20.000 | entfällt | 12.000 | 12.000 |
III | Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten | 20.000 | entfällt | 12.000 | 12.000 |
*bis zum 27. Geburtstag
Für Bestattungskosten können pro Erbfall einmalig 10.300 Euro als Erbkostenfreibetrag abgezogen werden.
Steuerfreiheit nutzen. Alle 10 Jahre sind Schenkungen innerhalb der allgemeinen Freibeträge steuerfrei. Beschenken Sie und Ihr Ehepartner Ihre Kinder und Enkelkinder aus eigenem statt aus gemeinsamem Vermögen, verdoppeln sich sogar die Freibeträge.
Freibeträge bei Schenkungen
500.000 Euro | Ehe- und eingetragene Lebenspartner |
400.000 Euro | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder |
200.000 Euro | Kinder nicht verstorbener Kinder |
20.000 Euro | Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten |
Frist einhalten. Auch im Todesfall können (die vollen) Steuer-Freibeträge nur dann geltend gemacht werden, wenn seit der letzten Schenkung mindestens 10 Jahre verstrichen sind. Beginnen Sie daher frühzeitig Vermögen auf Ihre Nachkommen zu übertragen.
Gesetzliche Erbfolge
Der Staat geht davon aus, dass der Erblasser sein Vermögen den Menschen vererben möchte, die ihm am nächsten stehen. Der Ehepartner genießt dabei einen Sonderstatus.
Wichtig:
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie die gesetzliche Erbfolge beliebig abändern. Dies gilt jedoch nicht für etwaig bestehende Pflichtteilsansprüche.
Ist kein besonderer Güterstand vereinbart, gilt die Zugewinngemeinschaft. Dem Ehepartner steht in jedem Fall der sogenannte Voraus zu. Hierunter fallen sämtliche Gegenstände des ehelichen Haushalts, etwa die Wohnungseinrichtung und das gemeinsam genutzte Auto. Nicht jedoch Vermögenswerte, wie zum Beispiel Schmuck und Münz-Sammlungen.
Zusätzlich steht dem Ehepartner folgender Anteil zu:
Gesetzlicher Erbanteil bei Zugewinngemeinschaft (inkl. Zugewinnanteil)
Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) | 1/2 |
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) | 3/4 |
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) | 3/4 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- und väterlicherseits) 7/8 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- oder väterlicherseits) |
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen | 1/1 |
Ist per Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, erbt der Ehepartner folgenden Anteil:
Gesetzlicher Erbanteil bei Gütertrennung
Erbanteil neben Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel) | 1/2 bei einem Kind 1/3 bei zwei Kindern 1/4 bei drei und mehr Kindern |
Erbanteil neben Erben der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) | 1/2 |
Erbanteil neben Erben der 3. Ordnung (Großeltern) | 1/2 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- und väterlicherseits) 3/4 (neben Großeltern(teil) mütterlicher- oder väterlicherseits) |
Erbanteil neben Erben weiterer Ordnungen | 1/1 |
Die hier aufgezeigte Erbfolge ist keine abschließende Darstellung und dient nur der Orientierung.
Grundvermögen
Für Ehe-, eingetragene Lebenspartner und Kinder gilt: Selber nutzen ist günstiger als verkaufen. Ansonsten werden Immobilien bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit allen anderen Vermögenswerten gleichgesetzt.
Grundbesitztümer inklusive Erbbaurechte.
Unter Grundvermögen versteht man alle Häuser und Grundbesitztümer, ganz gleich ob Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung oder unbebautes Grundstück. Auch Bauten auf fremdem Grund und Boden (Erbbaurechte) zählen dazu.
Steuerfreiheit für selbstgenutzte Immobilien.
Die Erbschaftsteuer entfällt für Immobilien, wenn der überlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder die Kinder mindestens 10 Jahre lang darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt darüber hinaus noch die Auflage, dass die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf.
Allerdings werden Immobilien, die nicht steuerbefreit vererbt werden, inzwischen zum Marktwert in die Berechnung des Erbes einbezogen und nicht wie vor 2009 mit 55 bis 60 Prozent des tatsächlichen Wertes.
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