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Generationenmanagement

Erben und Vererben

Testament und Testamentsvollstreckung

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Testament und Testamentsvollstreckung

Testament

Testament

Es liegt in der Natur des Menschen, seinen Willen frei zu äußern. Erst recht, wenn es um den letzten geht. Sorgen Sie schon heute für klare Verhältnisse. Ändern können Sie Ihre Meinung immer noch.

  • Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst, als solches gekennzeichnet, mit Datum und Ortsangabe versehen und unterschrieben sein.
  • Ist einer der nächsten Angehörigen des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so hat er einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben.
  • Sie können einer Person Ihrer Wahl einen Vermögensteil zuwenden, ohne sie als Erben einzusetzen (Vermächtnis).
  • Sie können das Vermächtnis bzw. Teile des Erbes an Bedingungen knüpfen.
  • Es empfiehlt sich, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen

Tipp:
Lassen Sie sich von einem Notaroder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten. Auf Wunsch setzt der Notar das Testament auch für Sie auf. Bei Fragen zur Erbschaftsteuer hilft Ihr Steuerberater.

Wichtiges zum Testament

Die zwei wichtigsten Arten von Testamenten sind das eigenhändige und das öffentliche. Während das öffentliche Testament vom Notar aufgesetzt wird, können Sie das eigenhändige Testament selbst erstellen:

  • Verfassen Sie es vollständig per Hand und unterschreiben Sie es am Text-Ende mit vollem Namen.
  • Vergessen Sie nicht das Datum (bei mehreren Testamenten zählt das jeweils neuere), den Ort und die Bezeichnung als Testament.
  • Nennen Sie konkrete Erben.Geben Sie Geldbeträge zwingend in Euro an.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, durch das sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen und zugleich bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an Dritte, meist die
gemeinsamen Kinder, fallen soll.

Gesetzlicher Pflichtteilsanspruch
Denjenigen Kindern, Enkeln, deren Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, steht ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu.

Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils und sollte von vornherein einkalkuliert werden. Da er sofort und in bar fällig ist, kann es sonst zu ungewollten Verkäufen kommen – zum Beispiel einer von Ihnen vererbten Immobilie.

Ansprüche aus einem Vermächtnis
Ein Vermächtnis dient dazu, eine Person Ihrer Wahl, die Sie nicht zum Erben einsetzen, mit einem Vermögensvorteil zu bedenken. Dies kann zum Beispiel ein persönlicher Gegenstand, eine Geldsumme oder eine Forderung sein. Das Vermächtnis begründet im Erbfall einen sofortigen Anspruch gegenüber den Erben. Wichtig: Bezeichnen Sie den Vermögensvorteil genau.

Auflagen
Sie haben die Möglichkeit, Erben und Vermächtnisnehmer in Form von Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. So sichern Sie sich zum Beispiel Ihre Grabpflege, verhindern, dass Ihr Lieblingsbild verkauft wird oder bewirken, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach Ihrem Willen verwenden. Diese Auflagen gelten für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tod einer bestimmten Person.

Sichere Aufbewahrung
Während das öffentliche Testament beim Notar hinterlegt ist, können Sie Ihr eigenhändiges Testament grundsätzlich an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Wichtig ist, dass es im Todesfall von Ihren Angehörigen gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Es empfiehlt sich, das Testament direkt beim Amtsgericht aufbewahren zu lassen.

Persönliche Beratung
Gehen Sie ganz auf Nummer Sicher. Ziehen Sie einen Notar und den Steuerberater Ihres Vertrauens hinzu. Dies lohnt sich insbesondere bei größeren Vermögen, mehreren Erben, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Unternehmensanteilen.

Wie muss ein Testament aussehen?

Damit der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt werden kann, müssen beim Verfassen des Testaments bestimmte Formalitäten beachtet werden:

  • Zur eindeutigen Identifikation sollte das Testament mit einer klaren Überschrift „Mein letzter Wille“ oder „Testament“ versehen werden.Das Testament muss von Anfang bis zum Schluss handschriftlich verfasst werden.Ohne Unterschrift mit Vor- und Zunamen bleibt es ungültig und wird nicht anerkannt.Auch die Angabe von Ort und Datum sollte nicht fehlen.
  • Wer selbst nicht mehr in der Lage ist ein Testament aufzusetzen, kann sich der Hilfe eines Notars bedienen. Das bekundete Testament wird dem Erblasser in Abschrift zugesandt und das Original im Notariat verwahrt.
  • Zwingend erforderlich ist eine schriftliche Beglaubigung durch den Notar allerdings nicht. Unter Beachtung aller formalen Grundsätze, kann jeder, der geistig noch in der Lage ist seinen Nachlass selbst zu regeln, sein Testament alleine unterzeichnen. Das Aufsetzen des letzten Willens durch eine Dritte Person ist nicht gestattet.
  • Neben der Aufteilung des Nachlasses selbst, sollte aber auch die Platzierung gut überlegt sein. Damit Testamente im Todesfall auch von den Angehörigen gefunden werden können, bieten viele Amtsgerichte die Möglichkeit für eine Verwahrung vor Ort.
Notargebühren

Möchten Sie Ihr Testament beurkunden lassen oder entscheiden Sie sich für einen Erbvertrag, benötigen Sie die Hilfe eines Notars. Die Höhe der anfallenden Kosten orientiert sich am Wert des Nachlasses (alle Angaben in Euro zzgl. MwSt. und Auslagen):

Vermögen
(Vergleichswerte)
Beurkundung
(einfaches Testament)
Beurkundung
(gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag)
25.000 115,00 230,00
50.000 165,00 330,00
125.000 300,00 600,00
200.000 435,00 870,00
500.000 935,00 1.870,00
750.000 1.335,00 2.670,00
1.000.000
1.735,00
3.470,00
1.500.000 2.535,00 5.080,00

 

Die Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags kostet einmalig 75,00 Euro – unabhängig vom Vermögenswert. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr von maximal 18,00 Euro für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.

Tipp:
Der frühzeitige Gang zum Notar kann sich lohnen: Sie müssen mit keinen weiteren Kosten rechnen, wenn sich Ihr Vermögen
bis zum Todestag vergrößert.

Erbvertrag

Erbvertrag

Mit Sicherheit wasserdicht: Der Erbvertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Begünstigten vor einem Notar geschlossen und amtlich verwahrt. Machen Sie es amtlich.

  • Ein Erbvertrag bietet sich vor allem bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften an.
  • Sinnvoll ist ein Erbvertrag im Zusammenhang mit Nachfolgeregelungen, zum Beispiel wenn Kinder in den elterlichen Betrieb einsteigen sollen.
  • Der Erbvertrag wird notariell geschlossen.
  • Der Erbvertrag bietet die Möglichkeit, gesetzliche Pflichtteilsansprüche auszuschließen – unter der Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte Vertragspartner ist.
  • Im Gegensatz zum Testament müssen einer Änderung im Erbvertrag alle Vertragspartner zustimmen
Notargebühren

Möchten Sie Ihr Testament beurkunden lassen oder entscheiden Sie sich für einen Erbvertrag, benötigen Sie die Hilfe eines Notars. Die Höhe der anfallenden Kosten orientiert sich am Wert des Nachlasses (alle Angaben in Euro zzgl. MwSt. und Auslagen):

Vermögen
(Vergleichswerte)
Beurkundung
(einfaches Testament)
Beurkundung
(gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag)
25.000 115,00 230,00
50.000 165,00 330,00
125.000 300,00 600,00
200.000 435,00 870,00
500.000 935,00 1.870,00
750.000 1.335,00 2.670,00
1.000.000 1.735,00 3.470,00
1.500.000 2.535,00 5.070,00

Die Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags kostet einmalig 75,00 Euro – unabhängig vom Vermögenswert. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr von maximal 18,00 Euro für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.

Tipp:
Der frühzeitige Gang zum Notar kann sich lohnen: Sie müssen mit keinen weiteren Kosten rechnen, wenn sich Ihr Vermögen bis zum Todestag vergrößert.

Verfügung zu Gunsten Dritter

Verfügung zu Gunsten Dritter

Legen Sie bereits heute fest, wem später einmal bestimmte Vermögenswerte zufallen sollen. Mit einer Verfügung zu Gunsten Dritter übertragen Sie Teile Ihres Vermögens individuell und außerhalb der Erbmasse.

  • Eine Verfügung zu Gunsten Dritter ermöglicht es Sparguthaben oder Wertpapiere auf einen Verwandten, Freund oder Bekannten zu übertragen.
  • Vermögenswerte, die durch eine Verfügung zu Gunsten Dritter übertragen werden, fallen nicht in die Erbmasse.
  • Innerhalb der Freibeträge ist eine Übertragung steuerfrei
Freibeträge

Vermögen auf andere übertragen.
So wie Sie für Ihr Kind oder Ihren Enkel einen Sparvertrag abschließen und die Weitergabe des Vermögens an dessen Volljährigkeit binden können, so steht es Ihnen frei, für den Fall Ihres Ablebens Konten oder Einlagen auf andere Personen zu übertragen. Eine solche Verfügung zu Gunsten Dritter fällt nicht in die Erbmasse und unterscheidet sich dadurch von der "Vollmacht über den Tod hinaus“.

Verschenken Sie Ihr Vermögen in Teilen bereits teilweise zu Lebzeiten, ersparen Sie Ihren Angehörigen Erbschaftsteuern.

Alle 10 Jahre gelten folgende Freibeträge (in Euro):
(Freibeträge bei Schenkungen)

500.000    Ehe- und eingetragene Lebenspartner
400.000 Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder
200.000 Kinder nicht verstorbener Kinder
20.000 Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten

 

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