Testament
Es liegt in der Natur des Menschen, seinen Willen frei zu äußern. Erst recht, wenn es um den letzten geht. Sorgen Sie schon heute für klare Verhältnisse. Ändern können Sie Ihre Meinung immer noch.
Tipp:
Lassen Sie sich von einem Notaroder Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten. Auf Wunsch setzt der Notar das Testament auch für Sie auf. Bei Fragen zur Erbschaftsteuer hilft Ihr Steuerberater.
Die zwei wichtigsten Arten von Testamenten sind das eigenhändige und das öffentliche. Während das öffentliche Testament vom Notar aufgesetzt wird, können Sie das eigenhändige Testament selbst erstellen:
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, durch das sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen und zugleich bestimmen, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an Dritte, meist die
gemeinsamen Kinder, fallen soll.
Gesetzlicher Pflichtteilsanspruch
Denjenigen Kindern, Enkeln, deren Abkömmlingen, Eltern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, steht ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zu.
Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils und sollte von vornherein einkalkuliert werden. Da er sofort und in bar fällig ist, kann es sonst zu ungewollten Verkäufen kommen – zum Beispiel einer von Ihnen vererbten Immobilie.
Ansprüche aus einem Vermächtnis
Ein Vermächtnis dient dazu, eine Person Ihrer Wahl, die Sie nicht zum Erben einsetzen, mit einem Vermögensvorteil zu bedenken. Dies kann zum Beispiel ein persönlicher Gegenstand, eine Geldsumme oder eine Forderung sein. Das Vermächtnis begründet im Erbfall einen sofortigen Anspruch gegenüber den Erben. Wichtig: Bezeichnen Sie den Vermögensvorteil genau.
Auflagen
Sie haben die Möglichkeit, Erben und Vermächtnisnehmer in Form von Auflagen zu einer Leistung an Dritte oder zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten. So sichern Sie sich zum Beispiel Ihre Grabpflege, verhindern, dass Ihr Lieblingsbild verkauft wird oder bewirken, dass öffentliche Institutionen das geerbte Geld nach Ihrem Willen verwenden. Diese Auflagen gelten für eine Dauer von bis zu 30 Jahren oder auch bis zum Tod einer bestimmten Person.
Sichere Aufbewahrung
Während das öffentliche Testament beim Notar hinterlegt ist, können Sie Ihr eigenhändiges Testament grundsätzlich an jedem beliebigen Ort aufbewahren. Wichtig ist, dass es im Todesfall von Ihren Angehörigen gefunden und beim Nachlassgericht abgeliefert wird. Es empfiehlt sich, das Testament direkt beim Amtsgericht aufbewahren zu lassen.
Persönliche Beratung
Gehen Sie ganz auf Nummer Sicher. Ziehen Sie einen Notar und den Steuerberater Ihres Vertrauens hinzu. Dies lohnt sich insbesondere bei größeren Vermögen, mehreren Erben, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und Unternehmensanteilen.
Damit der letzte Wille auch tatsächlich umgesetzt werden kann, müssen beim Verfassen des Testaments bestimmte Formalitäten beachtet werden:
Möchten Sie Ihr Testament beurkunden lassen oder entscheiden Sie sich für einen Erbvertrag, benötigen Sie die Hilfe eines Notars. Die Höhe der anfallenden Kosten orientiert sich am Wert des Nachlasses (alle Angaben in Euro zzgl. MwSt. und Auslagen):
Vermögen (Vergleichswerte) |
Beurkundung (einfaches Testament) |
Beurkundung (gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag) |
25.000 | 115,00 | 230,00 |
50.000 | 165,00 | 330,00 |
125.000 | 300,00 | 600,00 |
200.000 | 435,00 | 870,00 |
500.000 | 935,00 | 1.870,00 |
750.000 | 1.335,00 | 2.670,00 |
1.000.000 |
1.735,00 |
3.470,00 |
1.500.000 | 2.535,00 | 5.080,00 |
Die Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags kostet einmalig 75,00 Euro – unabhängig vom Vermögenswert. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr von maximal 18,00 Euro für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
Tipp:
Der frühzeitige Gang zum Notar kann sich lohnen: Sie müssen mit keinen weiteren Kosten rechnen, wenn sich Ihr Vermögen
bis zum Todestag vergrößert.
Erbvertrag
Mit Sicherheit wasserdicht: Der Erbvertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Begünstigten vor einem Notar geschlossen und amtlich verwahrt. Machen Sie es amtlich.
Möchten Sie Ihr Testament beurkunden lassen oder entscheiden Sie sich für einen Erbvertrag, benötigen Sie die Hilfe eines Notars. Die Höhe der anfallenden Kosten orientiert sich am Wert des Nachlasses (alle Angaben in Euro zzgl. MwSt. und Auslagen):
Vermögen (Vergleichswerte) |
Beurkundung (einfaches Testament) |
Beurkundung (gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag) |
25.000 | 115,00 | 230,00 |
50.000 | 165,00 | 330,00 |
125.000 | 300,00 | 600,00 |
200.000 | 435,00 | 870,00 |
500.000 | 935,00 | 1.870,00 |
750.000 | 1.335,00 | 2.670,00 |
1.000.000 | 1.735,00 | 3.470,00 |
1.500.000 | 2.535,00 | 5.070,00 |
Die Verwahrung eines Testaments oder Erbvertrags kostet einmalig 75,00 Euro – unabhängig vom Vermögenswert. Hinzu kommt eine einmalige Gebühr von maximal 18,00 Euro für die Eintragung ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
Tipp:
Der frühzeitige Gang zum Notar kann sich lohnen: Sie müssen mit keinen weiteren Kosten rechnen, wenn sich Ihr Vermögen bis zum Todestag vergrößert.
Verfügung zu Gunsten Dritter
Legen Sie bereits heute fest, wem später einmal bestimmte Vermögenswerte zufallen sollen. Mit einer Verfügung zu Gunsten Dritter übertragen Sie Teile Ihres Vermögens individuell und außerhalb der Erbmasse.
Vermögen auf andere übertragen.
So wie Sie für Ihr Kind oder Ihren Enkel einen Sparvertrag abschließen und die Weitergabe des Vermögens an dessen Volljährigkeit binden können, so steht es Ihnen frei, für den Fall Ihres Ablebens Konten oder Einlagen auf andere Personen zu übertragen. Eine solche Verfügung zu Gunsten Dritter fällt nicht in die Erbmasse und unterscheidet sich dadurch von der "Vollmacht über den Tod hinaus“.
Verschenken Sie Ihr Vermögen in Teilen bereits teilweise zu Lebzeiten, ersparen Sie Ihren Angehörigen Erbschaftsteuern.
Alle 10 Jahre gelten folgende Freibeträge (in Euro):
(Freibeträge bei Schenkungen)
500.000 | Ehe- und eingetragene Lebenspartner |
400.000 | Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Kinder verstorbener Kinder |
200.000 | Kinder nicht verstorbener Kinder |
20.000 | Eltern und Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern, geschiedene Ehegatten, Onkel, Tanten, Freunde, Lebensgefährten |
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